Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Handel
(in der Folge AVLH)
I.
Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres
Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AVLH, und zwar unabhängig von
der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen
Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AVLH zu verstehen.
Entgegenstehende oder von unseren AVLH abweichende Bedingungen des Kunden
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich
ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten
insoferne nicht als Zustimmung zu von unseren AVLH abweichenden
Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den
Vertragsparteien.
II.
Vertragsabschluss
a)
Unsere Angebote verstehen sich
unverbindlich und freibleibend. Von diesen AVLH oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen
abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere
solche, die von Verkäufern, Zustellern, etc, abgegeben werden, sind für uns
nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte,
Werbeankündigungen etc wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf
ausdrücklich Bezug genommen wurde.
b) Jeder Auftrag bedarf zum
Vertragsabschluss einer Auftragsbestätigung. Das Absenden oder Übergeben der
vom Kunden bestellten Ware bewirkt ebenfalls den Vertragsabschluss. Werden an
uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens
jedoch achttägige Frist, ab Zugang des Angebotes daran gebunden.
III.
Preis
Alle von uns genannten Preise
sind, soferne nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.
Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund
kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher
Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante
Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für
Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc, verändern,
so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.
IV.
Zahlungsbedingungen,
Verzugszinsen
a) Mangels
gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe
der Ware bar zu bezahlen. Unsere Rechnungen sind ab Warenübernahme zur Zahlung
fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige
Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem
Zeitpunkt des Einlangens auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
b) Für
den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über der
Sekundärmarktrendite/Bund lt statistischem Monatsheft der Österreichischen Nationalbank
zu verrechnen. Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere
Zinsen, aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben vorbehalten.
V.
Vertragsrücktritt
a) Neben
den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir auch bei Annahmeverzug
(Pkt VII) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder Abweisung eines
Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden
die Wahl, einen pauschalierten
Schadenersatz von 15 % des
Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens
zu begehren.
b) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von
allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und
Vorauszahlungen bzw Sicherstellungen zu fordern oder - gegebenenfalls nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist - vom Vertrag zurückzutreten.
c) Tritt
der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er
unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des
Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im
letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe
von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden
zu bezahlen.
VI.
Mahn-
und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns
entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 10,-- zuzüglich Porto pro erfolgter
Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro
Halbjahr einen Betrag von € 5,-- zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu
ersetzen, z.B die eines Inkassoinstitutes, wobei maximal die Vergütung gebührt,
die sich aus der Verordnung des BMwA über Höchstsätze der Inkassoinstituten
gebührenden Vergütungen ergibt.
VII.
Lieferung,
Transport, Annahmeverzug
a) Unsere
Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder
Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Zahlung
von uns erbracht bzw organisiert. Dabei werden für Transport bzw Zustellung die
tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag,
mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und
Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten
werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz
als vereinbart gilt.
b) Hat
der Kunde die Ware nicht wie vereinbart angenommen (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des
Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen oder
auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne
einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung
zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Handelt es sich um eine verderbliche Ware und ist Gefahr in Verzug, sind wir bei
Annahmeverzug berechtigt, die Ware ohne
vorherige Androhung auf Rechnung des säumigen Kunden selbst zu einem
angemessenen Preis zu veräußern.
VIII.
Gefahrenübergang
Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen geht die Gefahr des
zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung jedenfalls mit der
Übergabe an den Transporteur - auch bei Lieferung frei Bestimmungsort - auf den
Käufer über.
IX.
Lieferfrist
a) Zur Leistungsausführung sind wir erst dann
verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur
Ausführung erforderlich sind, nachgekommen
ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten,
Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
b) Wir
sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis zu einer Woche zu überschreiten.
Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
X.
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
XI.
Geringfügige
Leistungsänderungen
Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw
Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch
die Sache bedingte Abweichungen (z.B bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild,
Maserung und Struktur etc).
XII.
Gewährleistung,
Untersuchungs- und Rügepflicht
a) Gewährleistungsansprüche
des Kunden erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer
Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder
Preisminderung. Schadenersatzansprüche
des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht
werden, wenn wir mit der Erfüllung
der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
a)
Im
Sinne der § 377 f HGB ist die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens
aber binnen sechs Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns
unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung unter
Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach
ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht
rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
c) Bei
Verbrauchergeschäften können wir uns bei einer Gattungsschuld von den
Ansprüchen des Kunden auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene
Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener Frist die mangelhafte
Sache gegen eine mängelfreie austauschen. Wir können uns von der Pflicht zur
Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, dass wir in
angemessener Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise eine
Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen.
XIII.
Schadenersatz
a) Sämtliche
Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter
bzw grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
b) Die Verjährungsfrist von
Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in
diesen AVLH enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz
gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines
Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
c) Vor
Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw vor Installation von
Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage
bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für
verloren gegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die
Verantwortung zu tragen hat.
XIV.
Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12
Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte
weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob
fahrlässig verschuldet worden ist.
XV.
Eigentumsvorbehalt
und dessen Geltendmachung
a) Alle Waren und Sachen werden von uns unter
Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
unser Eigentum.
b) Bei
Zurückforderung bzw Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache
durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser
ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir - unbeschadet weiterer
Ansprüche - berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu
verrechnen.
c) Sofern
der Erwerber die von uns gelieferten
Waren oder Sachen vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen verarbeitet oder bearbeitet, erwirbt er dadurch nicht Eigentum
daran. Wir erwerben Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der von uns gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Waren im
Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung.
d) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen
Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer
verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu
verständigen.
e) Nur ein Unternehmer, zu dessen ordentlichen
Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf bis
zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die
Vorbehaltsware verfügen.
f) Der Kunde trägt das volle Risiko für die
Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes
oder der Verschlechterung.
XVI.
Forderungsabtretungen
a) Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt
tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit
diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur
endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Ist der Kunde mit
seinen Zahlungen uns gegenüber in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse
abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige
Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits
jetzt an uns abgetreten.
b) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere
ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
XVII.
Zurückbehaltung
Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den
Fällen der Rückabwicklung nicht zur
Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des
Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
XVIII.
Terminverlust
a) Soweit
der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als
vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate
sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort
fällig werden.
XIX.
Rechtswahl,
Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist
deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit.
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das
am Sitz unseres Unternehmens sachlich
zuständige Gericht in Wien.
XX.
Datenschutz,
Adressenänderung und Urheberrecht
a) Der
Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung
dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
b) Der
Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen
seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das
vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt
ist. Wird die Mitteilung unterlassen,
so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
c) Pläne,
Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster,
Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges
Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder
Verwertungsrechte.
XXI.
Salvatorische
Klausel
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser AVLH ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen
im übrigen nicht.